Die Regelungen zur Stiftung finden sich im Art. 522 § 1 bis 41 PGR.
Mögliche Zielsetzungen der Stiftung sind:
- Schutz von privatem Vermögen (Asset Protection),
- Nachfolgeregelungen,
- wirtschaftliche Absicherung von Familienmitgliedern oder sonstigen nahestehenden Personen, z.B. durch Unterhaltsregelungen,
- Holdingfunktion zur Sicherung eines Unternehmens- oder Immobilienbestandes,
- die Perpetuierung des Lebenswerkes des Stifters (z.B. Kunstsammlungen),
- gemeinnützige Zwecke.
Kommerzielle Tätigkeiten als solche (wie z.B. Handelsgeschäfte) sind der Stiftung nicht erlaubt.
Die Stiftung entsteht durch Widmung von Vermögen für einen bestimmten Zweck zu Gunsten bestimmter oder bestimmbarer Begünstigter durch den Stifter. Das so zur juristischen Person erhobene Zweckvermögen scheidet aus dem Privatvermögen des Stifters aus und bildet das Stiftungsvermögen.
Das statutarische Mindestkapital der Stiftung beträgt CHF 30.000,-.
Je nach Zweckbestimmung wird zwischen privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen unterschieden.
Neben der in das Handelsregister einzutragenden Stiftung erlaubt das Gesetz bei der privatnützigen Stiftung auch die Form der sogenannten hinterlegten Stiftung. Bei den hinterlegten Stiftungen ist keine Übermittlung der Stiftungsdokumente an das Handelsregister erforderlich, sodass diese Rechtsform hohe Diskretion geniesst.
Die Stiftung kennt keine Mitglieder, Inhaber oder Eigentümer.
Dem Stifter kommen nach der Errichtung der Stiftung diejenigen Rechte zu, die er sich in den Statuten und Beistatuten vorbehalten hat. Oftmals wird vom Stifter das Recht vorbehalten, die Statuten und Beistatuten und insbesondere die Begünstigungsregelung abzuändern.
Nutzniesser der Stiftung sind die Begünstigten, wobei Ausschüttungen auch an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden können. Die Begünstigten werden vom Stifter, üblicherweise in einem gesonderten Beistatut, benannt. Der Stifter kann sich auch selbst als Begünstigten benennen. Zum Schutz der Rechte der Begünstigten sind umfangreiche Informationsrechte gegenüber dem Stiftungsrat gesetzlich normiert.
Verwaltet wird die Stiftung vom Stiftungsrat, der aus zumindest zwei Mitgliedern besteht. Die Mitglieder des Stiftungsrates vertreten die Stiftung einzeln oder kollektiv. Der Stiftungsrat vollzieht den in den Statuten und Beistatuten festgeschriebenen Stifterwillen, hat also keine willensbildende, sondern eine dienende Funktion.
Der Stifter kann dem Stiftungsrat auch freies Ermessen bei der Vollziehung des Stifterwillens, z.B. bei der Vornahme von Ausschüttungen an Begünstigte, einräumen (diskretionäre Stiftung, Ermessensstiftung). Grundlage der Ausübung dieses freien Ermessens ist immer der in den Statuten und Beistatuten formulierte Stifterwille.
Weitere Organe wie ein Beirat, ein Kuratorium oder ein Protektor können vom Stifter eingesetzt werden, um den Stiftungsrat z.B. bei der Vornahme von Ausschüttungen an Begünstigte zu beraten und zu unterstützen, aber auch zu kontrollieren.
Die Stiftung wird von Gesetzes wegen aufgehoben und endet somit, wenn ihr Zweck unerreichbar geworden ist, insbesondere wenn sie mangels genügendem Vermögen ihre Aufgabe nicht mehr erfüllen kann. Dies ist auch immer dann der Fall, wenn das gesamte Stiftungsvermögen an die Begünstigten ausgeschüttet wurde und somit erschöpft ist.
Zudem kann die Möglichkeit zur jederzeitigen Auflösung vom Stifter in den Statuten vorgesehen werden.
Die Stiftung ist nicht revisionsstellenpflichtig.