Eine liechtensteinische GmbH ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die aus einem oder auch aus mehreren Gesellschaftern besteht. Die Gründung einer GmbH eignet sich besonders für kleinere und mittlere Unternehmen aufgrund des tieferen Kapitalbedarfs.
Ein Einzelunternehmer in Liechtenstein kann von der Möglichkeit der Gründung einer Ein-Mann-GmbH profitieren. Daneben ist die GmbH auch eine international anerkannte Gesellschaftsform und bringt den Vorteil einer Haftungsbegrenzung mit sich. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nämlich das Gesellschaftsvermögen. Die Haftung wird dabei für jeden Teilnehmer auf einen bestimmten Betrag beschränkt, sofern die Statuten nicht eine Ausnahme vorsehen.
Organisation
Die Gesellschafterversammlung bildet das oberste Organ der Gesellschaft, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, und ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Für die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft nach aussen sind alle Gesellschafter gemeinsam zuständig, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen. Durch Gesellschafterbeschluss oder Festlegung in den Statuten kann die Aufgabe der Geschäftsführung und Vertretung auch einem oder mehreren Gesellschaftern bzw. einem Dritten übertragen werden. Wenn die GmbH ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder den nicht geschäftsführenden Gesellschaftern keine Kontrollfunktion zugewiesen wird, muss eine Revisionsstelle bestellt werden. Zudem ist auch eine Repräsentanz zu bestellen, sofern keine inländische Zustelladresse bezeichnet wird. Der Repräsentant ist die offizielle Postadresse und Bindeglied zu den Behörden.
Zweck
Der Zweck der liechtensteinischen GmbH kann wirtschaftlicher oder nicht-wirtschaftlicher Art sein und muss gesetzeskonform und vernunftgemäss sein sowie den guten Sitten entsprechen.
Auf alle Fälle muss aus der Bestimmung über den Zweck der GmbH hervorgehen, ob ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird oder nicht.
Firma
Der Firmenwortlaut ist frei wählbar; auch Phantasie- und Sachbezeichnungen sind zulässig, sofern diese nicht dem Hauptzweck widersprechen. Es müssen aber der unabgekürzte Zusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder die Abkürzung „GmbH“ oder „Ges.m.b.H.“ bzw. bei GmbHs, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, die entsprechenden fremdsprachigen Ausdrücke, enthalten sein. Auch die Verwendung von Personennamen ist zulässig, wenn der Träger des betroffenen Namens selbst Gesellschafter ist.
Kapital
Das statutarische Kapital kann in Schweizerfranken, Euro und US-Dollar festgelegt werden, wobei aber das Mindeststammkapital stets zu beachten ist. Das Mindeststammkapital beträgt CHF 10'000.00, EUR 10'000.00 oder USD 10'000.00. Das Stammkapital kann also auf CHF 10'000.00, EUR 10'000.00 oder USD 10'000.00 oder einen beliebigen höheren Betrag festgesetzt werden. Die Stammeinlage eines jeden Gesellschafters, welche nicht zurückgefordert werden kann, muss mindestens CHF 50.00 betragen. Die Gründung der Gesellschaft kann als Bar- oder Sachgründung erfolgen.
Das Mindeststammkapital muss bei der Gründung voll einbezahlt bzw. eingebracht werden. Das Kapital steht der Gesellschaft zur freien Verfügung, sobald sie im Handelsregister eingetragen wurde.
Gründung
Eine oder mehrere Personen, Firmen oder privat- oder öffentlich-rechtliche Verbandspersonen können dabei eine GmbH gründen. Für die Gründung einer liechtensteinischen GmbH genügt aber bereits ein Gründer. Die Gründung bedarf der öffentlichen Beurkundung. Wenn eine GmbH aus maximal drei Gesellschaftern und nur aus einem Geschäftsführer besteht, kann eine Gründung im vereinfachten Verfahren vorgenommen werden und die öffentliche Beurkundung entfällt.
Die liechtensteinische GmbH entsteht jedoch erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister.
Statuten
Die Statuten der liechtensteinischen GmbH müssen die gesetzlich notwendigen Angaben oder Bestimmungen enthalten. Für die Gründung einer GmbH im vereinfachten Verfahren muss das vom Amt für Justiz auf seiner Homepage elektronisch (oder beim Amt für Justiz in Papierform) zur Verfügung gestellte Musterprotokoll verwendet werden. Das Musterprotokoll besteht aus dem Errichtungsakt sowie den Statuten und muss den gesetzlich notwendigen Inhalt aufweisen. Des Weiteren müssen die Unterschriften der Gründer auf den Statuten (d.h. die Unterschriften am Ende des Musterprotokolls) beglaubigt werden.
Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften
Festzuhalten ist, dass sämtliche liechtensteinische GmbHs, unabhängig davon ob sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben oder nicht, zu einer ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet sind. Die gesetzlichen Vertreter der GmbH sind verpflichtet, die ordnungsgemäss gebilligte Jahresrechnung und den Prüfungsbericht spätestens vor Ablauf des zwölften Monats nach dem Bilanzstichtag beim Amt für Justiz einzureichen.