Anstalt

Die Regelungen zur Anstalt finden sich in Art. 534 ff PGR.


Bei der Anstalt handelt es sich um eine typisch liechtensteinische Rechtsform des privaten Rechts.

Die Anstalt kann entweder für kommerzielle Zwecke (z.B. Abwicklung von Handels- oder Immobiliengeschäften) oder für nicht-kommerzielle Zwecke (z.B. Anlage und Verwaltung von Vermögen, das Halten von Beteiligungen und Immobilien) verwendet werden.

Die Anstalt ist eine juristische Person und wird im Handelsregister eingetragen. 

Das statutarische Mindestkapital der Anstalt beträgt CHF 30.000,-- und ist bei der Gründung bar einzuzahlen. Es kann in Anteile zerlegt werden.

Oberstes Organ ist üblicherweise der Gründer bzw. dessen Rechtsnachfolger, der Inhaber der Gründerrechte, dem eine eigentümerähnliche Stellung zukommt. Die Gründerrechte können veräussert, vererbt oder sonst übertragen werden und sind in der Regel in einer sogenannten „Zessionserklärung“ verbrieft. Wird das Kapital in Anteile zerlegt können alternativ bei entsprechender Regelung in den Statuten Anteilsscheine ausgegeben werden.

Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Anstalt und besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Die Mitglieder des Verwaltungsrates vertreten die Anstalt nach aussen einzeln oder kollektiv.

Für die Anstalt können vom Gründer bzw. dessen Rechtsnachfolger Begünstigte bestellt werden. Sind keine gesonderten Begünstigten bestellt, so ist der Gründer bzw. dessen Rechtsnachfolger alleine begünstigt.

Die Liquidation der Anstalt wird aufgrund eines Beschlusses des Gründers bzw. des Inhabers der Gründerrechte eingeleitet. Die Löschung im Handelsregister erfolgt frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist von 6 Monaten.

Die kommerziell tätige Anstalt ist revisionsstellenpflichtig.

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