Die Regelungen zur Aktiengesellschaft finden sich in Art. 261 ff PGR.
Bei der Aktiengesellschaft (AG) handelt es sich um die international bekannteste Rechtsform. Die Rechtsvorschriften über die AG wurden aufgrund des Beitrittes des Fürstentums Liechtenstein zum EWR dem geltenden EU Recht angepasst.
Der mögliche Zweck der Aktiengesellschaft beinhaltet jede Art von wirtschaftlichen Aktivitäten im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere:
- internationale Handelsgeschäfte,
- Immobiliengeschäfte,
- (Zwischen-)Holdingfunktion.
Die Aktiengesellschaft ist eine juristische Person und wird im Handelsregister eingetragen.
Das statutarische Mindestkapital beträgt CHF 50.000,-- und ist bei der Gründung bar einzuzahlen.
Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. Die Aktionäre haben Anspruch auf den Gewinn und das allfällige Liquidationsergebnis der Aktiengesellschaft.
Neben der Ausstellung von Namensaktien sind auch Inhaberaktien zulässig.
Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Aktiengesellschaft und besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Die Mitglieder des Verwaltungsrates vertreten die Aktiengesellschaft nach aussen einzeln oder kollektiv.
Die Liquidation der Aktiengesellschaft wird aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung eingeleitet. Die Löschung im Handelsregister erfolgt frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist von 6 Monaten.
Die Aktiengesellschaft ist revisionsstellenpflichtig. Die von der Revisionsstelle geprüfte Bilanz mit Anhang ist binnen 15 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres beim Handelsregister einzureichen und kann durch Dritte eingesehen werden.
Neben der liechtensteinischen Aktiengesellschaft kennt das liechtensteinische Recht auch die Europäische Aktiengesellschaft (S.E., Societas Europaea).